Verkehrsflussinitiative: Bundesgericht lehnt Beschwerde ab
Das Bundesgericht bestätigt die Gültigkeit der EDU-Initiative.
Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde der Initiativegegner in allen Punkten abgelehnt. Die Initiative sowie der Gegenvorschlag des Kantonsrats kommen nun gemäss Regierungsrat am 27. September 2026 zur Abstimmung.
Das Bundesgericht kommt bei seinem Urteil dabei zu folgendem
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verkehrsflussinitiative des Kantons Schaffhausen verstösst weder in ihrem Abs. 3 (Grundsatz Tempo 50 innerorts, Verbot der Behinderung des Verkehrsflusses) noch in ihrem Abs. 4 (Ausnahmen nur über kurze Strecken, Festlegung im Strassenrichtplan) gegen übergeordnetes Recht. Der Initiativtext ist auch nicht derart unbestimmt oder irreführend, dass er gegen Art. 34 BV oder das Legalitätsprinzip verstösst. Das Urteil illustriert, wie weit der Spielraum des kantonalen Gesetzgebers reicht, um per Volksinitiative Leitlinien für die Anwendung bundesrechtlicher Geschwindigkeits-vorgaben zu setzen: Solange die Einzelfallprüfung institutionell möglich bleibt und das Ergebnis der Interessenabwägung nicht vorweggenommen wird, ist eine solche Initiative mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Das Günstigkeitsprinzip (in dubio pro populo) kommt dabei auch einer ausformulierten Initiative zugute, deren Wortlalt für eine bundesrechtskonforme Auslegung Raum lässt.
Hier die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts:
Die EDU sieht sich bestätigt
Die EDU ist erfreut über diesen Entscheid, bestätigt er doch, dass die Wortwahl des Initiativtextes sorgfältig erfolgte. Wir hoffen auf einen fairen Abstimmungskampf und erwarten, dass die grosse Mehrheit des Volks unserem Anliegen zustimmen wird, den Verkehr auf den Hauptachsen flüssig zu gestalten.
Vor uns liegt ein finanziell aufwändiger Abstimmungskampf. Wir freuen uns über jede finanzielle Unterstützung. Besten Dank!

IBAN: CH73 0900 0000 8202 4208 4
Eidgenössisch-Demokratische Union
8200 Schaffhausen
Vermerk: «Verkehrsflussinitiative»






